f) aa) Der "einfache" Raub ist gegeben, wenn der Täter mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziffer 1 StGB). Für qualifizierte Fälle sind drei Stufen der Strafschärfung vorgesehen. Die auf den Raub angedrohte Mindeststrafe wird zunächst auf ein Jahr Freiheitsstrafe angehoben, wenn der Täter "zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt" (Ziffer 2). Eine weitere Erhöhung des Strafminimums, auf zwei Jahre Freiheitsstrafe, tritt beim besonders gefährlichen Täter ein (Ziffer 3).