Es könne nicht erschwerend sein oder gar eine besondere Gefährlichkeit begründen, wenn anstelle eines rechtschaffenen Durchschnittsbürgers die Täterschaft einen Drogenhändler beraubt habe. Das Sicherheitsgefühl eines Drogenhändlers sei nicht gleich schutzwürdig wie dasjenige eines normalen Bürgers, da sich ein Drogenhändler aus eigenem Antrieb in ein kriminelles Milieu begebe und sich ohne Not damit verbundenen Gefahren aussetze, die sich im vorliegenden Fall verwirklicht hätten. Es liege somit keine im Vergleich zum Grundtatbestand des Raubes massive Steigerung des Unrechtsund Schuldgehalts vor, welche eine Verurteilung gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB rechtfertigen könnte.