d) Der Verteidiger von C.____ macht im Wesentlichen bezüglich Art. 140 Ziffer 3 StGB geltend, bei der besonderen Gefährlichkeit seien in casu vor allem die Verletzungen und Schmerzen des Opfers zu beachten. Diese hätten nicht das Mass erreicht, dass man den Tätern eine die Tat qualifizierende besondere Gefährlichkeit zuschreiben könne, zumal der Heilungsverlauf problemlos gewesen sei.