c) Der Verteidiger des Beschuldigten D.____ stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, der Vorsatz sei – selbst falls der objektive Tatbestand einer der Qualifikationsmerkmale von Art. 140 StGB angenommen würde – vorbehältlich des Grundtatbestandes nicht gegeben. D.____ und C.____ hätten wiederholt und übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich gegen das Mitführen einer Schusswaffe oder einer gefährlichen Waffe ausgesprochen hätten. Zudem führten sie aus, dass vereinbart worden sei, das Opfer nicht körperlich zu schädigen (weder mit Körpergewalt noch durch Verwendung eines gefährlichen Gegenstands). Beide seien von der Gewalteinsetzung durch den Mittäter B.____ überrascht worden.