140 Ziffer 3 StGB schuldig zu erklären. Die Staatsanwaltschaft stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Ausführungen des Strafgerichts zur Ablehnung des Qualifikationsgrundes gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB seien nicht überzeugend. Das Strafgericht habe im angefochtenen Urteil selbst im Rahmen der Strafzumessung festgehalten, dass es sich um eine brutale, skrupellose, hinterhältige und in Überzahl begangene Tat gehandelt habe, die zuvor sorgfältig geplant worden sei, womit es selbst darlege, dass praktisch alle qualifizierenden Kriterien gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB im vorliegenden Fall gegeben seien. Zudem sei es nur dem Zufall zu verdanken, dass deutlich gravierendere