b) Nachdem die Beschuldigten gegen den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 StGB keine Berufung erhoben haben, gilt es nachfolgend aufgrund der Anträge der Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob das Verhalten der Beschuldigten als qualifizierter Raub gemäss Art. 140 Ziffer 3 bzw. Ziffer 4 StGB zu beurteilen ist, wobei die Staatsanwaltschaft betreffend Ziffer 4 anlässlich der Hauptverhandlung explizit auf einen Antrag verzichtete und nunmehr begehrte, die Beschuldigten seien in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziffer 3 StGB schuldig zu erklären.