__ sei deshalb keineswegs als höher einzustufen, als wenn die Beschuldigten – was nachweislich nicht der Fall gewesen sei – eine richtige Schusswaffe mit sich geführt hätten. Dieser Vergleich mit dem Qualifikationstatbestand nach Art. 140 Ziffer 2 StGB, der einen geringeren Mindeststrafrahmen als die Qualifikation nach Art. 140 Ziffer 3 StGB vorsehe, zeige auf, dass die Letztere im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei. Die Qualifikation des Raubes nach Art. 140 Ziffer 4 StGB lehnte das Strafgericht mit der Begründung ab, dass in casu keine konkrete Lebensgefahr vorgelegen habe und eine versuchte schwere Körperverletzung für die Annahme der versuchten Qualifikation nicht ausreiche.