Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezüglich den Qualifikationsgründen zusammengefasst, auch wenn aufgrund der relativ heimtückischen und skrupellosen Art der Tatbegehung, insbesondere des brutalen Fesselns und so Belassens des Opfers, ein erhebliches Verschulden zu erkennen sei, liege die bei der gebotenen restriktiven Auslegung geforderte massive Steigerung des Unrechts- und Schuldgehalts im Vergleich zum Grundtatbestand nur schon aufgrund der Schilderung der ausgeübten Gewalt durch das Opfer selber nicht vor. Die Gefährlichkeit des vorliegenden Raubes zum Nachteil von F.___