a) Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 StGB schuldig. Der von ihr zugrunde gelegte Sachverhalt (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 60 ff.) ist vorliegend unbestritten und entsprechend ist auf diesen abzustellen. Das Strafgericht erwog