Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es liegen in casu thematisch eingeschränkte Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten B.____ vor. Demgegenüber haben die Beschuldigten D.____ und C.____ weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Ebenso haben die Privatkläger keine Rechtsmittel ergriffen. Aufgrund der seitens der Berufungskläger eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass folgende Aspekte des vorinstanzlichen Urteils Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden: