Demgegenüber stellt die Staatsanwaltschaft in Abänderung der schriftlich monierten Anträge vor den Schranken des Kantonsgerichts sinngemäss folgende Rechtsbegehren: 1. Es seien D.____, C.____ und B.____ des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen. 2. D.____ sei des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. 3. D.____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, C.____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie B.____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen.