H. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts betrifft, wurde mit Verfügung vom 6. November 2014 dem Beschuldigten B.____ die amtliche Verteidigung mit Advokat Christoph Dumartheray für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Ebenso wurde mit Verfügungen vom 28. November 2014 bzw. 29. Dezember 2014 dem Beschuldigten C.____ die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Luc Saner und dem Beschuldigten D.____ die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Patrick Héritier für das Berufungsverfahren bewilligt.