B. Weil der mitbeschuldigte E.____ trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zu der auf den 19. Mai 2014 bis zum 26. Mai 2014 angesetzten und dann auch durchgeführten erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen ist, wurde mit Beschluss des Strafgerichts vom 26. Mai 2014 festgestellt, dass in Anwendung von Art. 366 Abs. 1 StPO eine neue Hauptverhandlung betreffend E.____ angesetzt und dessen Verfahren gestützt auf Art. 30 StPO von jenem der drei übrigen Mitbeschuldigten abgetrennt werde. Für das strafgerichtliche Urteil vom 23. September 2014 in Sachen E.____ und die von diesem hiergegen erhobene Berufung wird auf das separate kantonsgerichtliche Verfahren 460 14 239 verwiesen.