Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lasten des Staates (Ziffer III.4 des Urteilsdispositivs). Schliesslich legten die Vorderrichter das Honorar der amtlichen Verteidigung fest (Ziffer III.5 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.