Im Weiteren befand die Vorinstanz über die Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldes (Ziffer III.3 des Urteilsdispositivs). Die B.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 16‘982.10, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1‘700.‒ und der Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.‒, gingen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu