c) B.____ wurde des Raubes, der Nötigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 18. März 2013 bis zum 26. Mai 2014 ausgestandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft von insgesamt 434 Tagen (Ziffer III.1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde B.____ von der Anklage der Unterlassung der Nothilfe im Fall 27 (Ziffer V. der Anklage) freigesprochen (Ziffer III.2 des Urteilsdispositivs). Im Weiteren befand die Vorinstanz über die Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldes (Ziffer III.3 des Urteilsdispositivs).