Im Weiteren bestimmte die Vorinstanz die C.____ betreffenden Verfahrenskosten. Diese bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 15‘540.‒, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 750.‒ und der Gerichtsgebühr von CHF 10‘000.‒. Die das Verfahren gemäss der Zusatzanklage betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 5‘605.‒ sowie einem Drittel der Gerichtsgebühr, gingen infolge der Freisprüche in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zu Lasten des Staates. Die restlichen Verfahrenskosten, abzüglich des an diese Kosten anzurechnenden Verwertungserlöses, wurden C.____ in Anwendung von Art.