Busse von CHF 200.‒ verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ausgesprochen (Ziffer II.1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde C.____ von der Anklage der Unterlassung der Nothilfe im Fall 27 (Ziffer V. der Anklage) sowie der Anklage der Vergewaltigung und der Eventualanklage der sexuellen Belästigung gemäss Ziffer 1 der Zusatzanklage freigesprochen (Ziffer II.2 des Urteilsdispositivs). Zudem entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände sowie über die angebrachten Zivilforderungen (Ziffer II.3–4 des Urteilsdispositivs). Im Weiteren bestimmte die Vorinstanz die C.__