Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 49‘436.05, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1‘100.‒ und der Gerichtsgebühr von CHF 15‘000.‒, abzüglich des an diese Kosten anzurechnenden Verwertungserlöses, in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates gehen (Ziffer I.6 des Urteilsdispositivs). Zu guter Letzt setzte das Strafgericht die Kosten der amtlichen Verteidigung fest (Ziffer I.7 des Urteilsdispositivs).