329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO (Ziffer I.2 des Urteilsdispositivs). Überdies bestimmte das Strafgericht, dass der Strafvollzug in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und gemäss Art. 60 StGB eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet wird. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich D.____ seit dem 4. September 2012 im vorzeitigen Vollzug dieser Massnahme befindet (Ziffer I.3 des Urteilsdispositivs). Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände sowie über die gestellten Zivilforderungen (Ziffer I.4–5 des Urteilsdispositivs).