der Anklage) freigesprochen. Zudem wurden die folgenden Verfahren eingestellt: betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil des Restaurants E.____ im Fall 7 (Ziffer II.5 der Anklage), betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch im Fall 15 (Ziffer II.14 der Anklage) sowie betreffend Sachbeschädigung im Fall 21 (Ziffer II.22 der Anklage) mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages; betreffend Betäubungsmittelkonsum, soweit begangen vor dem 26. Mai 2011, im Fall 33 (Ziffer VI. der Anklage) aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO (Ziffer I.2 des Urteilsdispositivs).