a) D.____ wurde des Raubes, des einfachen und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 5. März 2012 bis zum 4. September 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 184 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 200.‒, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen tritt (Ziffer I.1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde D.__