{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b041d33e-71c5-44d6-9e54-5a703811b1ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "03698b49532bbe416f9a8c7c5b41e28b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76d1a8a1-13b4-4966-bfc6-f8630562cd7c", "Checksum": "4c880d5362a2b5d417f4d781e1c75227"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:30", "Checksum": "ec159a66ffee50515968329a7fbdc1c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214\nRegeste:\nStrafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc.\n\nj) Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen\nVerhältnisse des Beschuldigten C.____ im angefochtenen Strafurteil (vgl. Urteil der Vorinstanz,\nS. 145 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt und zu Recht als\nneutral gewürdigt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen und\nfinanziellen Verhältnissen, er arbeite immer noch bei der Firma I.____ in J.____ (vgl. Prot. KGer\nS. 19 ff.)\n\nk) Hinsichtlich der Geständigkeit, welche die Vorderrichter merklich zu Gunsten des Beschuldigten C.____ werteten, gilt es zu beachten, dass diese erst nach erdrückender Beweislage erfolgt\nist und der Beschuldigte hierbei zu Beginn noch versucht hat, seinen Tatbeitrag zu schmälern.\nSomit wirkt sich diese Geständigkeit nicht zu seinen Gunsten aus. Demgegenüber spricht für\nC.____ im vorliegenden Kontext, dass er mittels einer Lohnpfändung in der Lage war, die bestehenden Schulden um beachtliche CHF 18‘000.‒ zu reduzieren, wobei derzeit noch\nCHF 8‘000.‒ offen stehen. Dies wertet die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts durchaus als Zeichen von Reue und Einsicht zu Gunsten des Beschuldigten. Im Rahmen der\nStrafzumessung gilt es zu Gunsten des Beschuldigten überdies zu beachten, dass ihm die Resozialisierung weitgehend gelungen ist.\n\nl) Insgesamt, in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten C.____\nangemessen. Hinzu tritt die nicht angefochtene Übertretungsbusse von CHF 200.‒.\n\nm) Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist,\num dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare\nTeil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Wenn und soweit\ndem Täter eine gute Legalprognose attestiert werden kann, verlangt Art. 42 StGB – der hier\nAnwendung findet –, dass zumindest ein Teil der Strafe aufgeschoben wird. Umgekehrt gilt,\ndass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils der Strafe ist dem\nVerschulden sowie der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so\n\nSeite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfestzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und\ndessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die\nPrognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung\nausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1, E. 5.6). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe\nganz oder teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren\nanzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der\nTat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N\n4).\n\nn) In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 43 StGB im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer\nFreiheitsstrafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. C.____ hat sich – abgesehen von der im November 2013 begangenen (mehrfachen) SVG-\nÜbertretung – wohl verhalten. Er ist derzeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig und\nscheint sowohl familiär als auch sozial integriert zu sein. Zudem ist er nicht vorbestraft. Unter\ndiesen Umständen kann bei C.____ nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen werden,\nweswegen für die mit dem vorliegenden Urteil auszufällende Freiheitsstrafe von 3 Jahren der\nteilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Dabei erachtet es die strafrechtliche Abteilung des\nKantonsgerichts als dem Verschulden des Letztgenannten angemessen, dass ein 12 Monate\nbetragender Teil der auszufällenden Strafe als unbedingt vollziehbar angeordnet wird. Den bestehenden Bedenken bezüglich des zukünftigen Wohlverhaltens ist überdies dadurch\nRechnung zu tragen, dass die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Strafteil auf 4 Jahre\nfestgesetzt wird.\n\no) Eine Strafe in dieser Höhe erweist sich zudem im Quervergleich zu den Mittätern als korrekt.\n\np) Zusammenfassend ist die teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe des Beschuldigten C.____\nin teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft von 2 ½ Jahren, davon 9 Monaten unbedingt, auf 3 Jahre, davon 12 Monate unbedingt, zu erhöhen.\n\nIII. Kosten\n\n[…]\n\nSeite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Mai 2014, auszugsweise lautend:\n\n\"I. D.____\n\n1. D.____ wird des Raubes, des einfachen und gewerbsmässigen\nDiebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Nötigung,\ndes mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie\ndes mehrfachen Betäubungsmittelkonsums schuldig gesprochen\nund verurteilt,\n\n"}