{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b041d33e-71c5-44d6-9e54-5a703811b1ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "03698b49532bbe416f9a8c7c5b41e28b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76d1a8a1-13b4-4966-bfc6-f8630562cd7c", "Checksum": "4c880d5362a2b5d417f4d781e1c75227"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:30", "Checksum": "ec159a66ffee50515968329a7fbdc1c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214\nRegeste:\nStrafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc.\n\nBetreffend C.____ beantragte die Staatsanwaltschaft anlässlich ihres Parteivortrages vor den\nSchranken des Kantonsgerichts für den eingetretenen Fall eines Schuldspruch hinsichtlich des\nQualifikationsgrundes des Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB eine Freiheitsstrafe von 4\nJahren und verwies im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts.\n\nb) Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt, es seien in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 26. Mai 2014 die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen.\n\nc) Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat sich der Beschuldigte C.____ des qualifizierten\nRaubes, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,\nder Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,\ndes Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der mehrfachen einfachen Verletzung\nvon Verkehrsregeln schuldig gemacht. Im Vergleich zur Strafzumessung der Vorinstanz gilt es\nim Berufungsverfahren zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen qualifizierten und\nnicht bloss einfachen Raubes schuldig zu sprechen ist.\n\nd) Der qualifizierte Raub, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren geahndet (Art. 140 Ziffer 3 StGB i.V.m.\n\nSeite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nArt. 40 StGB). Für die auszufällende Strafe ist in casu vom ordentlichen Strafrahmen des qualifizierten Raubes auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren vorsieht\n(vgl. hierzu obenstehend II.B.3.2.).\n\ne) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es bei der Einsatzstrafe des qualifizierten Raubes\ngemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB wie bei den anderen Beschuldigten das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Dies berücksichtigend ist hinsichtlich der Tatkomponente bei der Einsatzstrafe\nfür den Raub gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB festzuhalten, dass der qualifizierende Tatumstand\nder anderen besonderen Gefährlichkeit beim Beschuldigten C.____ im Vergleich zu andern\nRaubtaten in ausgeprägtem Ausmass vorliegt, was sich bedeutend verschuldenserhöhend\nauswirkt. Mithin wurde festgestellt, dass praktisch sämtliche Kriterien, aus denen sich alternativ\neine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB ergeben kann, beim Beschuldigten erfüllt sind.\nHinzu kommt, dass der Überfall zu Dritt in den eigenen vier Wänden des Opfers stattfand und\ndabei das gefesselte Opfer unter Schmerzen seinem Schicksal überlassen wurde, was gesamthaft zu einer Straferhöhung zu führen hat. Andererseits ist betreffend den rücksichtslosen und\nhinterhältigen Raub zum Nachteil von F.____ mit den Vorderrichtern zu beachten, dass sich\nC.____ den Tatplan, auch wenn er nicht in die ganze Planung involviert gewesen ist, dennoch\nangeeignet und bei dessen Umsetzung effektiv teilgenommen hat. Dies hat er freiwillig getan,\nauch wenn er diesbezüglich von seinem Halbbruder D.____ angefragt worden ist. Es ist davon\nauszugehen, dass C.____, nicht zuletzt auch aufgrund der sprachlichen Barriere zu B.____ bei\nder Tatausübung – abgesehen davon, dass er die Funktion des Fahrers bekleidet hat – keine\ntragende Rolle zugekommen ist. Insofern wiegt das objektive Tatverschulden von C.____ weniger schwer als dasjenige seiner Mittäter.\n\nf) In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen.\nDie Willensrichtung der Taten ist straferhöhend zu bewerten, zumal C.____ alle ihm anzulastenden Delikte direktvorsätzlich begangen hat. Die Vorinstanz attestierte C.____ eine gewisse\nfinanzielle Drucksituation, sodass diesem bei der Begehung der Taten nicht volle Entscheidungsfreiheit zugekommen sei. Dies erscheint indessen als unzutreffend, da der Beschuldigte\nexplizit aussagte, er habe das erbeutete Geld für Ausgang und elektronische Geräte, mithin für\nblosse luxuriöse Bedürfnisse, verwendet (vgl. act. 4781; Prot. KGer S. 21).\n\ng) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten somit nicht\nrelativiert. Unter diesen Umständen ist bezüglich des qualifizierten Raubes von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was mit einer hypothetische Einsatzstrafe für diese\nschwerste Tat von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu sanktionieren wäre.\n\nh) Aufgrund der zum qualifizierten Raub hinzutretenden Delikte (gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Nötigung, Hausfriedensbruch,\nWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Missbrauch von Ausweisen und Schildern\nsowie mehrfache einfache Verletzung von Verkehrsregeln) ist die Einsatzstrafe spürbar zu er-\n\nSeite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhöhen. Hierbei gilt es insbesondere mit der Vorinstanz zu beachten, dass C.____ den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu Lasten einer\nihm sehr nahe stehenden sowie hilfsbedürftigen älteren Frau begangen und damit ein ihm entgegen gebrachtes Vertrauen in krasser und hinterhältiger Weise missbraucht hat. Zu berückberücksichtigen gilt es zu Gunsten des Beschuldigten, dass die von ihm begangene Nötigung\nund der Hausfriedensbruch im engen Konnex mit dem qualifizierten Raub stehen.\n\ni) Das Gesamtverschulden des Beschuldigten ist somit als mittelschwer zu qualifizieren.\n\n"}