{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b041d33e-71c5-44d6-9e54-5a703811b1ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "03698b49532bbe416f9a8c7c5b41e28b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76d1a8a1-13b4-4966-bfc6-f8630562cd7c", "Checksum": "4c880d5362a2b5d417f4d781e1c75227"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:30", "Checksum": "ec159a66ffee50515968329a7fbdc1c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214\nRegeste:\nStrafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc.\n\ne) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es bei der Einsatzstrafe des qualifizierten Raubes\ngemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB das Doppelverwertungsverbot zu beachten (vgl. hierzu obenstehend II.C.3.2.). Dies berücksichtigend ist hinsichtlich der Tatkomponente bei der Einsatzstrafe\nfür den Raub gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB festzuhalten, dass der qualifizierende Tatumstand\nder anderen besonderen Gefährlichkeit beim Beschuldigten D.____ im Vergleich zu andern\nRaubtaten in ausgeprägtem Ausmass vorliegt, was sich bedeutend verschuldenserhöhend\nauswirkt. Mithin wurde festgestellt, dass praktisch sämtliche Kriterien, aus denen sich alternativ\neine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB ergeben kann, beim Beschuldigten D.____\nerfüllt sind. Hinzu kommt, dass der Überfall zu Dritt in den eigenen vier Wänden des Opfers\nstattfand und dabei das gefesselte Opfer unter Schmerzen seinem Schicksal überlassen wurde,\nwas gesamthaft zu einer Straferhöhung zu führen hat. Ebenfalls eine Straferhöhung bewirkt,\ndass D.____ beim brutalen, skrupellosen, hinterhältigen und ausserdem in der Überzahl begangenen sowie sorgfältig geplanten Raub zum Nachteil von F.____ (Fall 27 bzw. Ziffer V. der\nAnklageschrift resp. deren Erweiterung) nicht nur von Beginn weg freiwillig in massgeblicher\nFunktion mitgewirkt, sondern auch noch den eigenen (Halb-)Bruder in die Tat miteinbezogen\nhat.\n\nSeite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nf) Vorliegend gilt es bezüglich der Bewertung des subjektiven Verschuldens betreffend D.____,\nwelcher in den Tatzeitpunkten in sehr grossem Umfang Marihuana konsumiert hat, den Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu beachbeachten, welcher bei D.____ in Bezug auf alle ihm vorzuwerfenden Delikte in mittlerem Grade\nvorliegt. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (Urteil der Vorinstanz, S. 136 ff.) sowie auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. April 2012\n(act. 345 ff.) verwiesen werden. Darüber hinausgehend gilt es bei den subjektiven Tatkomponenten die Willensrichtung der Taten straferhöhend zu bewerten, zumal D.____ alle ihm\nanzulastenden Delikte direktvorsätzlich begangen hat. Der Beschuldigte handelte überdies nicht\naus einer eigentlichen wirtschaftlichen Not heraus, sondern liess sich aus rein finanziellen Überlegungen auf den qualifizierten Raub ein.\n\ng) Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten aufgrund des\nStrafmilderungsgrunds der verminderten Schuldfähigkeit bis zu einem gewissen Grad relativiert.\nAufgrund dieser Strafmilderung ist statt von einem schweren lediglich von einem mittelschweren\nVerschulden auszugehen, was mit einer hypothetische Einsatzstrafe für diese schwerste Tat\nvon 3 Jahren Freiheitsstrafe zu sanktionieren wäre.\n\nh) Aufgrund der zum qualifizierten Raub hinzutretenden Delikte ist die Einsatzstrafe deutlich zu\nerhöhen. Hierbei gilt es zu beachten, dass D.____ eine überaus grosse Anzahl von Einbrüchen\n(27 Fälle) begangen hat. Insgesamt 12 Diebstähle wurden hierbei bandenmässig verübt. Überdies sind ihm erhebliche Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz anzulasten. Als\nhöchst verwerflich erscheint des Weiteren der vom Beschuldigten verübte Entreissdiebstahl\nzum Nachteil der 78-jährigen K.____, zumal der Beschuldigte schon zur Tatzeit (21. Januar\n2007) als Pflegeassistent in einem Altersheim gearbeitet hat. Zu berücksichtigen gilt es zu\nGunsten des Beschuldigten, dass die von ihm begangene Nötigung und der Hausfriedensbruch\nim engen Konnex mit dem qualifizierten Raub stehen.\n\ni) All dies berücksichtigend ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten – wiederum unter\nBerücksichtigung seiner verminderten Schuldfähigkeit – als mittelschwer zu qualifizieren.\n\nj) Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen\nVerhältnisse des Beschuldigten D.____ im Strafurteil (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 141 f.;\nArt. 82 Abs. 4 StPO) bis zum Urteilszeitpunkt dargelegt und zutreffend als leicht mehrheitlich zu\nLasten des Beschuldigten ins Gewicht fallend gewürdigt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich\nzu verweisen ist. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen, die von ihm absolvierten\nMassnahmen hätten ihm viel gebracht. Er ziehe eine positive Bilanz. Aktuell arbeite er im Alterszentrum H.____ in I.____ als L.____. Gegenwärtig absolviere er keine Therapien mehr (vgl.\nProt. KGer S. 16 f.)\n\nSeite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nk) Zum Nachtatverhalten von D.____ hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass er im Rahmen\nseines Geständnisses zum Teil Sachverhalte zugab, die ihm ansonsten nicht nachzuweisen\ngewesen wären, was positiv zu werten sei.\n\nl) Insgesamt, in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, erscheint eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten\nangemessen. Eine Strafe in dieser Höhe erweist sich zudem auch im Quervergleich zu den Mittätern als korrekt (vgl. hierzu II.3.2, n).\n\nm) Hinsichtlich der Übertretungsbusse von CHF 200.‒, des Aufschubs des Strafvollzugs in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB und der Anordnung einer stationären Suchtbehandlung\ngelten die nicht angefochtenen Ausführungen der Vorderrichter (vgl. Urteil der Vorinstanz,\nS. 153 ff.).\n\nn) Zusammenfassend ist demnach die Freiheitsstrafe des Beschuldigten D.____ in teilweiser\nGutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft von 3 ½ auf 5 Jahre zu erhöhen.\n\n3.4 C.____\n\na) Zu guter Letzt ist die Strafzumessung hinsichtlich C.____ vorzunehmen.\n\n"}