{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b041d33e-71c5-44d6-9e54-5a703811b1ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "03698b49532bbe416f9a8c7c5b41e28b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76d1a8a1-13b4-4966-bfc6-f8630562cd7c", "Checksum": "4c880d5362a2b5d417f4d781e1c75227"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:30", "Checksum": "ec159a66ffee50515968329a7fbdc1c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214\nRegeste:\nStrafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc.\n\nSeite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbestraft worden, zumal er auch als einziger die Strafe effektiv im Gefängnis absitzen musste.\nDementsprechend ist er der einzige, der zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung in Handschellen aus dem vorzeitigen Strafvollzug erschienen ist, während sich seine Mittäter seit der\nTat weitgehend in Freiheit befunden haben, sich in ihren beruflichen Positionen längst wieder\netablierten und die B.____ verwehrte Gelegenheit nutzen konnten, sich sozial zu reintegrieren.\nAuch wenn sich dieser Umstand bezüglich D.____ mit dem im Berufungsverfahren nicht angefochtenen Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer stationären Suchtbehandlung (vgl.\nhierzu die Erwägungen des Strafgerichts auf S. 153 ff.) und bezüglich C.____ mit seiner geringeren Rolle im Rahmen der Ausführung des Raubes methodisch erklären lässt, verbleibt vom\nErgebnis her im Urteil der Vorinstanz eine augenscheinliche und überaus stossende Diskrepanz\nim Strafenvergleich der Mittäter. Hierbei ist nicht zu übersehen, dass sich die dem Beschuldigten D.____ attestierte Cannabissucht in casu gleich doppelt zu dessen Gunsten ausgewirkt hat,\nindem einerseits die Strafe aufgrund einer verminderten Schuldfähigkeit mittleren Ausmasses\nmassiv reduziert und ihm zudem ein Aufschub des Strafvollzugs gewährt wurde. Dieses Missverhältnis der Bestrafung der beiden Mittäter im Vergleich zu B.____ kann im\nBerufungsverfahren indessen nur beschränkt korrigiert werden, da die strafrechtliche Abteilung\ndes Kantonsgerichts an den betreffenden Aufschub des Strafvollzugs (Ziffer I.3. des vorinstanzlichen Urteildispositivs) mangels Anfechtung im Berufungsverfahren gebunden ist. Diese\nErwägungen stützen zusätzlich die Erkenntnis des Kantonsgerichts, wonach für den Beschuldigten B.____ eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auszusprechen ist, was im Ergebnis dazu\nführt, dass das von der Vorinstanz ausgesprochene Strafmass bestätigt wird, obschon ein\nSchuldspruch wegen qualifizierten statt einfachen Raubes erfolgt. Damit – sowie mit den nachfolgend zu eruierenden Strafen der Mittäter – wird sichergestellt, dass die im vorliegenden\nFallkomplex verhängten Sanktionen der verschiedenen Beschuldigten in einem angemessenen\nund ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Dies ist bei den von den Vorderrichtern beschlossenen Strafen offenkundig nicht der Fall, da die Strafen der Beschuldigten D.____ und\nC.____ in Relation zur Sanktion des Beschuldigten B.____ als geradezu unerträglich milde erscheinen.\n\nm) In Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie im Quervergleich zu den Strafen\nder Mittäter (vgl. hierzu nachfolgend II.3.3 und 3.4) erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren somit dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Beschuldigten B.____\nangemessen. Bei einer Strafe dieser Höhe ist die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten\nStrafvollzugs ausgeschlossen (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 43 Abs. 1 StGB; weiterführend ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 12\nund Art. 43 N 9; Urteil des Bundesgerichts 1B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.2.2).\n\n3.3 D.____\n\nSeite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht\na) Betreffend D.____ beantragte die Staatsanwaltschaft anlässlich ihres Parteivortrages vor den\nSchranken des Kantonsgerichts aufgrund des zusätzlichen Qualifikationsgrundes der Bandenmässigkeit bei den Diebstählen sowie des qualifizierten Raubes eine Freiheitsstrafe von 4\nJahren und verwies im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts.\n\nb) Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte, es seien in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 26. Mai 2014 die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen.\n\nc) Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat sich der Beschuldigte D.____ des qualifizierten\nRaubes, des einfachen und gewerbsmässigen sowie teilweise bandenmässigen Diebstahls, der\nmehrfachen Sachbeschädigung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen\nBetäubungsmittelkonsums schuldig gemacht. Im Vergleich zur Strafzumessung der Vorinstanz\ngilt es im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen qualifizierten\nstatt einfachen Raubes schuldig zu sprechen ist sowie dass der Diebstahl teilweise bandenmässig begangen wurde.\n\nd) Der qualifizierte Raub, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren geahndet (Art. 140 Ziffer 3 StGB i.V.m.\nArt. 40 StGB). Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49\nStGB zu berücksichtigen. Für die auszufällende Strafe ist in casu vom ordentlichen Strafrahmen\ndes qualifizierten Raubes auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren\nvorsieht (vgl. hierzu obenstehend II.B.3.2.).\n\n"}