{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b041d33e-71c5-44d6-9e54-5a703811b1ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "03698b49532bbe416f9a8c7c5b41e28b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76d1a8a1-13b4-4966-bfc6-f8630562cd7c", "Checksum": "4c880d5362a2b5d417f4d781e1c75227"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:30", "Checksum": "ec159a66ffee50515968329a7fbdc1c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214\nRegeste:\nStrafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc.\n\ni) Hinsichtlich der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen\nVerhältnisse des Beschuldigten B.____ im Strafurteil (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 148 f.; Art.\n82 Abs. 4 StPO) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt und gewürdigt, worauf an dieser\nStelle grundsätzlich zu verweisen ist. Im Rahmen der Täterkomponenten gilt es zunächst zu\nerwähnen, dass B.____ in Frankreich insbesondere wegen eines qualifizierten, also mit einer\nWaffe begangenen Raubes und damit einschlägig vorbestraft ist. Des Weiteren ist im selben\nKontext zu beachten, dass sich aus dem Strafregisterauszug aus Frankreich (act. 189 f.) ergibt,\ndass B.____ damals eine Waffe mindestens dabei gehabt hat. Allerdings sind die in Frankreich\nbegangenen Delikte vorliegend aufgrund des erheblichen Zeitablaufs und weil der Beschuldigte\ndamals nur knapp über der Volljährigkeit war – anders als von den Vorderrichtern – nur in zurückhaltendem Mass zu gewichten.\n\nAnlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen\npersönlichen und finanziellen Verhältnissen, dass er traurig sei im Gefängnis, da ihm seine Familie sehr fehle. Nach seiner Entlassung plane er, nach Italien zu gehen, um seine Papiere zu\nerneuern. Falls das nicht funktioniere, wolle er nach G.____ zurückkehren (vgl. Prot. KGer S.\n25).\n\nj) Zu den Täterkomponenten gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das\nVerhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch,\nPraxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N 22 ff). Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz zu\nRecht erwogen, dass bei B.____ weder von Reue und Einsicht noch von einer Geständigkeit im\neigentlichen Sinne ausgegangen werden könne, zumal das vor Gericht gemachte Geständnis in\neinem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem es das Verfahren nicht mehr massgeblich vereinfacht hat.\nInsofern ist diesbezüglich von einem sogenannt taktischen Geständnis auszugehen, weswegen\n\nSeite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nB.____ in diesem Kontext keine Strafminderung zugebilligt werden kann. Das Wohlverhalten\nseit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist daher als neutral zu werten\n(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_570/2010 vom 24. August 2010, E. 2.5, sowie\n6B_242/2008 vom 24. September 2008, E. 2.1.2).\n\nk) Es entspricht konstanter Rechtsprechung, dass Mittäter für denselben Sachverhalt grundsätzlich gleich zu behandeln sind und Abweichungen im Strafmass nach Art. 47 StGB\nbesonders begründet werden müssen (Bundesgerichtsurteil vom 5. Mai 1998, Nr. 6S.106/1997,\nnoch zu Art. 63 aStGB). Es ist jedoch offenkundig, dass Vergleiche von Strafurteilen sehr\nschwierig sind. Wie das Bundesgericht in einem Entscheid in Bestätigung seiner konstanten\nRechtsprechung festgehalten hat (Urteil vom 22. August 2000, Nr. 6S.94/2000), führen der\nGrundsatz der Individualisierung und der dem Sachrichter vom Gesetz bei der Strafzumessung\neingeräumte weite Ermessensspielraum notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit der Strafen. Unterschiedliche Gewichtungen der\nmassgebenden Faktoren seien auch Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des erheblichen Ermessens des Gerichts. In dieser\nHinsicht sei zu beachten, dass sich selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle in zumessungsrelevanten Punkten massgeblich unterscheiden. Die aus diesen Umständen resultierende\nUngleichheit bei der Zumessung der Strafe reiche für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen. Es sei nicht Sache des Bundesgerichts, für eine peinlich\ngenaue Übereinstimmung einzelner Strafmasse zu sorgen. Es habe lediglich für eine korrekte\nAnwendung des Bundesrechts besorgt zu sein. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen\nStrafrahmens gestützt auf allen wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen\nErmessens festgesetzt worden sei, seien Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb\ndieser Grenzen hinzunehmen (so eingehend BGE 123 150, E. 2a mit Verweisen). Nur eine auffallend hohe Strafe eines Mittäters kann somit korrigiert werden (vgl. u.a. BGE 121 IV 205 ff.).\n\nl) Im vorliegenden Fallkomplex ist festzustellen, dass die Vorinstanz D.____ (mit einem Strafmass von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe) und C.____ (mit einer teilbedingt vollziehbaren\nFreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 9 Monaten unbedingt) im Vergleich zu B.____, welcher\nzu einer Freiheitsstrafe 3 ½ Jahren verurteilt wurde, ausserordentlich mild bestraft hat. Hierbei\ngilt es sich vor Augen zu führen, dass sowohl D.____ als auch C.____ nebst den mit B.____\nbegangenen Straftaten (Raub, Nötigung sowie Hausfriedensbruch) zusätzlich noch eine Vielzahl weiterer, teilweise ganz erheblicher Straftaten begingen (D.____: einfacher und\ngewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch,\nHehlerei, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Betäubungsmittelkonsum; C.____: gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer\nDatenverarbeitungsanlage, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Missbrauch von\nAusweisen und Schildern sowie mehrfache einfache Verletzung von Verkehrsregeln). Obwohl\nder Beschuldigte B.____ somit im Vergleich zu D.____ und C.____ mit deutlichem Abstand am\nwenigsten Delikte begangen hat, ist er schlussendlich im Ergebnis klarerweise am härtesten\n\n"}