{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b041d33e-71c5-44d6-9e54-5a703811b1ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "03698b49532bbe416f9a8c7c5b41e28b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76d1a8a1-13b4-4966-bfc6-f8630562cd7c", "Checksum": "4c880d5362a2b5d417f4d781e1c75227"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:30", "Checksum": "ec159a66ffee50515968329a7fbdc1c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214\nRegeste:\nStrafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc.\n\nc) Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat sich der Beschuldigte B.____ des qualifizierten\nRaubes, der Nötigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Im Vergleich zur Strafzumessung der Vorinstanz gilt es im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, dass der\nBeschuldigte wegen qualifizierten und nicht bloss einfachen Raubes schuldig zu sprechen ist.\n\nd) Der qualifizierte Raub, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren geahndet (Art. 140 Ziffer 3 StGB i.V.m.\nArt. 40 StGB). Bei den Strafschärfungsgründen ist derjenige der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nStGB zu berücksichtigen. Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis führen Strafschärfungs- oder\nStrafmilderungsgründe indessen nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens.\nDer ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen\nund die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe\nist deshalb vom Strafrahmen des qualifizierten Raubes auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren vorsieht.\n\ne) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es bei der Einsatzstrafe des qualifizierten Raubes\ngemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die\nschon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt\nwerden – weder zu Lasten noch zu Gunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in\nihrer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht\ngehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender\nTatumstand gegeben ist (vgl. HANS W IPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3.\nAufl. 2013, Art. 47 N 102 samt Verweisen). Dies berücksichtigend ist hinsichtlich der Tatkomponente bei der Einsatzstrafe für den Raub gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB festzuhalten, dass der\nqualifizierende Tatumstand der anderen besonderen Gefährlichkeit beim Beschuldigten B.____\nim Vergleich zu andern Raubtaten in ausgeprägtem Ausmass vorliegt, was sich bedeutend verschuldenserhöhend auswirkt. Mithin wurde festgestellt, dass praktisch sämtliche Kriterien, aus\ndenen sich alternativ eine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB ergeben (Höhe der erhofften Beute, grosser planerischer und technischer Aufwand, Notwendigkeit des Überwindens\nmoralischer und technischer Hindernisse, professionelle Vorbereitung der Tat sowie hartnäckiges, hinterlistiges und brutales Vorgehen) beim Beschuldigten B.____ erfüllt sind. Hinzu kommt,\ndass der Überfall zu Dritt in den eigenen vier Wänden des Opfers stattfand und dabei das gefesselte Opfer unter Schmerzen seinem Schicksal überlassen wurde, was gesamthaft zu einer\nStraferhöhung zu führen hat. Zu keinem den Beschuldigten entlastenden Einfluss führt die Tatsache, dass das Opfer im Drogenhandel involviert war, zumal sich daraus eine naheliegende\nweitergehende Verwerflichkeit ergibt, da die Beschuldigten damit rechneten, dass der Raub\naufgrund dieses Umstands gar nicht zur Anzeige gelangen würde.\n\nf) In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens von B.____ vorzunehmen. Bei den subjektiven Tatkomponenten ist die Willensrichtung der Taten ebenfalls\nstraferhöhend zu bewerten, zumal B.____ alle ihm anzulastenden Delikte direktvorsätzlich begangen hat. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, welche nahe legen würden, dass dem\nBeschuldigten bei der Begehung dieser Tat nicht volle Entscheidungsfreiheit zugekommen wäre. B.____ hat sich bewusst am Überfall auf F.____ beteiligt, um so für sich beziehungsweise\neinen Kollegen zu Geld zu kommen. Der Beschuldigte handelte nicht aus einer eigentlichen\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwirtschaftlichen Not heraus, sondern liess sich aus rein finanziellen Überlegungen auf den qualifizierten Raub ein. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven\nKomponenten nicht relativiert. Gestützt auf diese Erwägungen ist bezüglich des qualifizierten\nRaubes von einem schweren Verschulden auszugehen, was mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½\nJahren zu sanktionieren ist.\n\ng) Diese Einsatzstrafe wäre aufgrund der Schuldsprüche bezüglich der Nötigung sowie des\nHausfriedensbruchs zu erhöhen. Allerdings stehen diese weiteren Straftaten in einem unter\nzeitlichen, räumlichen und sachlichen Gesichtspunkten derart unmittelbaren und engen Konnex\nzum qualifizierten Raub, dass sie als offensichtlich untergeordneter Natur zu qualifizieren sind.\nFolgerichtig ist von einer zusätzlichen Straferhöhung abzusehen.\n\nh) All dies berücksichtigend ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten als erheblich zu qualifizieren.\n\n"}