{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b041d33e-71c5-44d6-9e54-5a703811b1ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "03698b49532bbe416f9a8c7c5b41e28b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76d1a8a1-13b4-4966-bfc6-f8630562cd7c", "Checksum": "4c880d5362a2b5d417f4d781e1c75227"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:30", "Checksum": "ec159a66ffee50515968329a7fbdc1c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214\nRegeste:\nStrafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc.\n\n2. Anklagefälle 2–4, 6–15, 17–26 und 28–32 (Ziffer II. der Anklageschrift; betrifft\nD.____): Gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl\n\n[…]\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3. Strafzumessung\n\n3.1 Allgemeines\n\na) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es\nberücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf\ndas Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder\nGefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren\nund äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden\n(Abs. 2). In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und\nhöchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hat\nder Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige\nStrafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie\nangemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).\n\nb) Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden\nzu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der\nStrafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall\ngegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE\n136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich\neingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als\nnicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar\n2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es\ndie einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat\ndas Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen\nnach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten\nSchritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen.\n\nc) Im Falle einer verminderten Schuldfähigkeit ist diese bei der Strafzumessung im Rahmen der\nsubjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist\ndabei keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit führt daher nicht zwingend zu\neiner rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75% (BGE 136 IV 55, E. 5.6,\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmit Hinweisen). Liegt eine verminderte Schuldfähigkeit vor, ist – gegebenenfalls aufgrund der\ntatsächlichen Feststellungen eines Gutachters – zu entscheiden, in welchem Umfange die\nSchuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt\nauf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55, E. 5.7).\n\nd) Vorab ist anzumerken, dass auf diejenigen Rügen der Beschuldigten an der Strafzumessung,\ndie sich auf formelle Einwände respektive auf eine unterschiedliche Würdigung des Sachverhalts im Vergleich zur Vorinstanz beziehen, vorliegend nicht mehr einzugehen ist. Diese haben\nsich erübrigt, soweit das Kantonsgericht die betreffenden Einwände der Beschuldigten verworfen hat.\n\n3.2 B.____\n\na) Für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten zu einem qualifizierten Raub gemäss\nArt. 140 Ziffer 3 StGB beantragt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre.\n\nb) Mit der Berufung des Beschuldigten B.____ wird begehrt, es sei eine bedingte Freiheitsstrafe\nvon 22 Monaten auszusprechen. Hinsichtlich der Strafzumessung macht der Beschuldigte geltend, das Strafgericht habe sowohl bei der Beurteilung des Tatgeschehens als auch bei der\nStrafzumessung zu stark auf seine Vorstrafe aus dem Jahre 1994 abgestellt. Nur weil der Berufungskläger vor über 20 Jahren einen Raub begangen habe, könne nicht gesagt werden, es sei\nunmöglich, dass er beim jetzt zu beurteilenden Raub nur Mitläufer gewesen sei. Auch bei der\nStrafzumessung dürften nicht spekulative Rückschlüsse auf die Verurteilung aus dem Jahre\n1994 gemacht werden, von der nur der Strafregistereintrag bekannt sei. Zudem liege die Verurteilung zu lange zurück, als dass es gerechtfertigt erscheine, diese bei der Strafzumessung\nnoch zu beachten. Bei der Strafzumessung im vorliegenden Fall sei schliesslich zu berücksichtigen, im welchem Milieu sich die Tat ereignet habe und dass sich das Delikt nicht gegen einen\nzufälligerweise ausgewählten rechtschaffenen und unbescholtenen Bürger, sondern gegen eine\nPerson gerichtet habe, welche nur wegen ihres Betäubungsmittelhandels überhaupt in den Fokus der Täter geraten sei. Aufgrund all dieser Umstände sei die vom Strafgericht\nausgesprochene Strafe deutlich zu senken.\n\n"}