{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b041d33e-71c5-44d6-9e54-5a703811b1ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "03698b49532bbe416f9a8c7c5b41e28b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76d1a8a1-13b4-4966-bfc6-f8630562cd7c", "Checksum": "4c880d5362a2b5d417f4d781e1c75227"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:30", "Checksum": "ec159a66ffee50515968329a7fbdc1c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214\nRegeste:\nStrafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nb) Der Vollständigkeit halber sei zur in der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft noch\nbeantragten Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 4 StGB ausgeführt, dass deren Voraussetzungen nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vorliegend nicht\ngegeben sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Versuch der qualifizierten Tatbegehung zwar grundsätzlich in Betracht, wenn der qualifizierte Tatbestand gegenüber\ndem Grundtatbestand ein weiteres Rechtsgut schützt (BGE 124 lV 97), was hier der Fall wäre,\ndenn bei Ziffer 4 ist in der in Frage kommenden Variante des Zufügens einer schweren Körperverletzung nebst dem Vermögen und der Handlungsfreiheit auch zusätzlich die körperliche\nIntegrität geschütztes Rechtsgut (vgl. hierzu MARCEL ALEXANDER NIGGLI /CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 140 N 13). Allerdings konnte in casu bezüglich des\nSachverhalts nicht eruiert werden, welcher der drei Beschuldigten die gezielten Schläge gegen\nden Kopf von F.____ ausgeführt hat. Für die geplante Überwältigung von F.____ war zweifelsohne ein gewisses Mass an Gewalt notwendig (und somit von den Beschuldigten in Kauf\ngenommen), jedoch ist deren geplante Art und Intensität nicht erstellt. Vorliegend kann gemäss\ndem strafprozessualen Grundsatz \"in dubio pro reo\" folgerichtig nicht davon ausgegangen werden, dass Schläge gegen den Kopf, die zu lebensgefährlichen Verletzungen bzw. schweren\nKörperverletzungen führen können, vom gemeinsamen Tatplan und somit vom Vorsatz der andern beiden Mittäter erfasst gewesen waren. Vielmehr ist diesbezüglich von einem Exzess\neines einzelnen, nicht bestimmbaren Mittäters auszugehen. Somit ist festzustellen, dass sich\nnicht rechtsgenüglich nachweisen lässt, dass einer der Beschuldigten lebensgefährliche Verletzungen bzw. eine schwere Körperverletzung effektiv in Kauf genommen hat. Dementsprechend\nscheitert der Versuch der qualifizierten Tatbegehung gemäss Art. 140 Ziffer 4 StGB bei allen\ndrei Beschuldigten am subjektiven Tatbestand.\n\nBei dieser Ausgangslage kann die Frage, in welchem Konkurrenzverhältnis eine versuchte\nQualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 4 StGB, welche zwar einer höheren Strafandrohung, aber\nzugleich einer fakultativen Strafmilderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB untersteht, zu einer vollendeten Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB stünde, offengelassen werden. Allerdings\nsprächen vorliegend die generelle Überlegung, wonach das vollendete dem versuchten Delikt\ngrundsätzlich vorgeht, sowie der Umstand, dass das effektive Tatgeschehen im vorliegenden\nFall durch Art. 140 Ziffer 3 StGB insgesamt besser abgebildet wird, nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts eher für einen Vorrang der letztgenannten\nBestimmung.\n\nc) Entsprechend dem Ausgeführten haben sich die Beschuldigten nicht des Versuchs der qualifizierten Tatbegehung gemäss Art. 140 Ziffer 4 StGB schuldig gemacht.\n\n1.2 Nötigung\n\na) In seinem Urteil vom 26. Mai 2014 sprach das Strafgericht die Beschuldigten zusätzlich zum\nRaub auch wegen Nötigung schuldig und führte dazu aus, der Tatbestand des Raubes gemäss\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nArt. 140 StGB beziehe sich nicht auf die Entwendung von Drogen. Die zur Erreichung dieses\ntäterischen Zieles gegenüber F.____ ausgeübte körperliche Gewalt könne durch eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht abgegolten werden. Weil die Beschuldigten\nihrem Tatplan entsprechend ihre Gewalt (auch) deshalb ausgeübt hätten, um bei F.____ Haschisch und Marihuana entwenden zu können, hätten D.____, C.____ und B.____ in\nMittäterschaft auch den Tatbestand von Art. 181 StGB (direktvorsätzlich) erfüllt.\n\nb) Der Beschuldigte B.____ wendet sich gegen diesen Schuldspruch und bringt im Wesentlichen\nvor, die Verurteilung wegen Raubes umfasse auch diejenigen Nötigungshandlungen, welche auf\ndie Wegnahme von Drogen gerichtet gewesen sein sollen. Eine zusätzliche Verurteilung wegen\nNötigung sei deshalb nicht zulässig. Sämtliches eine Nötigung darstellende Verhalten werde\ndurch den Raubtatbestand konsumiert. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die\nAbweisung der Berufung.\n\nc) Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt\noder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit\nnötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Als verkehrsunfähige Sachen gelten solche,\nderen Herstellung oder Besitz usw. gesetzlich verboten ist, insbesondere Betäubungsmittel, jedenfalls sofern nicht ausnahmsweise eine gesetzliche Regelung Eigentum daran erlaubt, wie\ndies beispielsweise für eine Medizinalperson vorgesehen ist (vgl. ANDREAS DONATSCH, Delikte\ngegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, § 5 S. 100). Dementsprechend ist bei Betäubungsmitteln –\nentgegen der Auffassung des Berufungsklägers – mangels Verkehrsfähigkeit ein Diebstahl bzw.\nein Raub nicht möglich (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB,\n3. Aufl. 2013, vor Art. 137 N 52 ff.). In diesen Fällen eines Raubüberfalles konkurriert die Nötigung echt mit dem Aneignungsdelikt (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 N 190 ff.).\n\nd) Bei dieser Rechtslage erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz betreffend der Nötigung\nvollumfänglich als zutreffend, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen\nwerden kann (Urteil der Vorinstanz, S. 27). Folgerichtig ist der Schuldspruch von B.____ hinsichtlich Art. 181 StGB in Abweisung seiner Berufung zu bestätigen.\n\n"}