{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b041d33e-71c5-44d6-9e54-5a703811b1ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "03698b49532bbe416f9a8c7c5b41e28b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76d1a8a1-13b4-4966-bfc6-f8630562cd7c", "Checksum": "4c880d5362a2b5d417f4d781e1c75227"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:30", "Checksum": "ec159a66ffee50515968329a7fbdc1c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214\nRegeste:\nStrafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc.\n\ncc) Zunächst spricht in casu für eine besondere Gefährlichkeit der Beschuldigten, dass der zu\nbeurteilende Raub nicht auf der Strasse, sondern in den eigenen vier Wänden des Opfers, mithin in seiner Privat- und Individualsphäre, stattgefunden hat. Der Überfall erfolgte zudem im\nDunkeln und für F.____ völlig unerwartet sowie aus dem Hinterhalt. Die Beschuldigten hatten\nsich ihn als Opfer gezielt ausgesucht, weil sie davon ausgingen, dass er einen grösseren Geldbetrag bei sich im Tresor aufbewahre und aufgrund seines Cannabishandels möglichweise\nnicht einmal die Polizei verständigen würde, damit sie unentdeckt bleiben könnten, was als\nausgesprochen verwerflich zu qualifizieren ist. Der Umstand, dass das Opfer selbst im Drogenhandel involviert war, kann keine die Beschuldigten entlastende Rolle spielen, denn dadurch\nändert sich nichts am Anspruch auf strafrechtlichen Schutz. Des Weiteren erweist sich das Vorgehen der Beschuldigten als überaus brutal, dreist und skrupellos. Sie haben durch die\nTatausführung eine ganz konkrete Gefahr für Leib und Leben des Opfers geschaffen, indem sie\nF.____ zu Dritt mit Sturmmasken verhüllt und mit Kabeln und Handschuhen ausgerüstet überwältigt und mit einem harten Gegenstand mehrfach auf den Kopf geschlagen und nach\nerfolgtem Raub blutend in Fesseln zurück gelassen haben, ohne irgendwelche Hilfe zu verständigen. Die Beschuldigten haben dadurch in Kauf genommen, dass das Opfer mindestens die\nganze Nacht lang mit seinen namhaften Verletzungen völlig alleine und hilflos auf dem Boden\nseiner Wohnung liegen bleibt. Dabei konnten die Beschuldigten insbesondere nicht wissen, in\nwelchem gesundheitlichen Zustand sich das Opfer befand und ob es nicht sofortige ärztliche\nVersorgung nötig hatte. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation,\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndass Räuber ihr Opfer verletzt in einem besiedelten Gebiet auf der Strasse zurücklassen, da\ndort nach der allgemeinen Erfahrung davon ausgegangen werden kann, dass selbst bei Nacht\nirgendwann ein Passant auf den Verletzten stossen wird. Hier jedoch überliessen die Täter das\nvon ihnen zuvor erheblich verletzte Opfer vollkommen seinem ungewissen Schicksal. Zwar\nlässt sich nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts nicht nachweisen, dass heftige Schläge gegen den Kopf vom Tatplan der Täter erfasst waren, aber die\nÜberwältigung und Fesselung von F.____ muss zwingend so geplant gewesen sein und zwar\nunabhängig davon, ob sich dieser allenfalls wehren würde, ansonsten die Täter sicherlich keine\nKabelbinder mitgenommen hätten. Bezüglich der Verletzungen von F.____ ist festzustellen,\ndass diese als ganz erheblich zu qualifizieren sind, obwohl die Schwelle zu einer schweren\nKörperverletzung noch nicht überschritten worden ist. Er erlitt vier klaffende Quetsch-Riss-\nWunden auf der Schädeldecke, eine davon 4,5 cm lang, diverse Schürfungen, einen Sehnenausriss am linken Ringfinger sowie einen Muskelausriss mit einer Abrissfraktur an der rechten\nSchulter, welche eine Operation erforderlich machte. F.____ befand sich deswegen vier Tage\nim Spital und war vom 9. Januar 2012 bis mindestens 8. April 2012 zu 100% arbeitsunfähig, bis\nEnde Juli 2012 zu 50% arbeitsunfähig und bis Ende August 2012 zu 25% arbeitsunfähig. Es ist\nüberdies nur dem Zufall zu verdanken, dass deutlich gravierendere gesundheitliche Folgen für\ndas Opfer ausgeblieben sind. Bezüglich des planerischen und technischen Aufwands ist festzustellen, dass die Beschuldigten die Tat über längere Zeit minutiös vorbereitet haben. So wurde\nder Tatort vorgängig 3–4 Mal rekognosziert und die Beschuldigten trafen sich in der Wohnung\nvon E.____ zur konkreten Planung der Tat. Für ein professionelles und somit besonderes gefährliches Vorgehen spricht zu guter Letzt, dass die Beute nach der Tat umgehend geteilt und\ngezielt ins Ausland und damit in Sicherheit verbracht wurde.\n\ndd) Im Ergebnis zeigt sich somit, dass praktisch sämtliche qualifizierenden Kriterien (Höhe der\nerhofften Beute, grosser planerischer und technischer Aufwand, Notwendigkeit des Überwindens moralischer und technischer Hindernisse, professionelle Vorbereitung der Tat sowie\nhartnäckiges, hinterlistiges und brutales Vorgehen), die für eine besondere Gefährlichkeit der\nTäter sprechen, im vorliegenden Fall bei sämtlichen Beschuldigten gegeben sind.\n\ng) Bei dieser Sachlage sind die Beschuldigten in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen qualifiziertem Raub gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB schuldig zu sprechen.\n\n1.1.2 Art. 140 Ziffer 4 StGB\n\na) Wie vorerwähnt verzichtete die Staatsanwältin in ihrem Parteivortrag vor den Schranken des\nKantonsgerichts auf einen Antrag bezüglich eines versuchten qualifizierten Raubes im Sinne\nvon Art. 140 Ziffer 4 StGB, da gemäss ihrer Ansicht vielmehr die vollendete Qualifikation gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB gegeben sei.\n\n"}