{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b041d33e-71c5-44d6-9e54-5a703811b1ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "03698b49532bbe416f9a8c7c5b41e28b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76d1a8a1-13b4-4966-bfc6-f8630562cd7c", "Checksum": "4c880d5362a2b5d417f4d781e1c75227"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:30", "Checksum": "ec159a66ffee50515968329a7fbdc1c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214\nRegeste:\nStrafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc.\n\ne) Schliesslich vertritt der Verteidiger des Beschuldigten B.____ zusammengefasst die Ansicht,\nes sei der Umstand zu berücksichtigen, dass die F.____ zugefügten Verletzungen einfache\nKörperverletzungen darstellten und somit bereits durch den Grundtatbestand konsumiert seien.\nAuch die Person des Opfers könne nicht die Annahme des qualifizierten Tatbestandes begründen, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend mache. Es könne nicht erschwerend sein oder gar\neine besondere Gefährlichkeit begründen, wenn anstelle eines rechtschaffenen Durchschnittsbürgers die Täterschaft einen Drogenhändler beraubt habe. Das Sicherheitsgefühl eines\nDrogenhändlers sei nicht gleich schutzwürdig wie dasjenige eines normalen Bürgers, da sich\nein Drogenhändler aus eigenem Antrieb in ein kriminelles Milieu begebe und sich ohne Not damit verbundenen Gefahren aussetze, die sich im vorliegenden Fall verwirklicht hätten. Es liege\nsomit keine im Vergleich zum Grundtatbestand des Raubes massive Steigerung des Unrechtsund Schuldgehalts vor, welche eine Verurteilung gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB rechtfertigen\nkönnte.\n\nf) aa) Der \"einfache\" Raub ist gegeben, wenn der Täter mit Gewalt gegen eine Person oder\nunter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen\nzum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziffer 1 StGB). Für qualifizierte Fälle sind drei Stufen der Strafschärfung vorgesehen. Die auf den Raub angedrohte\nMindeststrafe wird zunächst auf ein Jahr Freiheitsstrafe angehoben, wenn der Täter \"zum\nZweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt\" (Ziffer\n2). Eine weitere Erhöhung des Strafminimums, auf zwei Jahre Freiheitsstrafe, tritt beim besonders gefährlichen Täter ein (Ziffer 3). Nochmals heraufgesetzt wird die Mindeststrafe, und zwar\nauf fünf Jahre Freiheitsstrafe, \"wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine\nschwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt\" (Ziffer 4) (vgl. GÜNTER\nSTRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I,\n7. Aufl. 2010, § 13 N 131 ff.).\n\nbb) Die Qualifikation gemäss Ziffer 3 von Art. 140 StGB erfasst die Taten, in denen der Täter\nseine besondere Gefährlichkeit durch die Art offenbart, wie er den Raub begeht. Ebenso wie bei\nArt. 139 Ziffer 3 StGB kommt es auch hier nicht auf Charaktereigenschaften des Täters und\ndessen Verhalten vor oder nach der Tat an, sondern allein auf die Art, in welcher der Raub be-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngangen wird. Angesichts des hohen Strafminimums ist eine restriktive Auslegung geboten: Die\nTat muss ihrem Unrechts- und Schuldgehalt nach besonders schwer wiegen, wobei sich dies\nalternativ aus der Höhe der erhofften Beute, dem planerischen und technischen Aufwand, der\nNotwendigkeit des Überwindens moralischer und technischer Hindernisse, der professionellen\nVorbereitung der Tat sowie aus einem hartnäckigen, hinterlistigen und brutalen Vorgehen ergeben kann (vgl. BGE 109 IV 162 ff; 110 IV 79 = Pra. 1985 Nr. 18; BGE 116 IV 315 ff; 117 IV 137;\nGÜNTER STRATENWERTH/W OLFGANG W OHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 140 N\n10 mit zahlreichen Hinweisen). Die besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB\nwird in der Literatur als mittlere Gefährdungsstufe umschrieben, deren Gehalt durch Umkehrschluss aus den Ziffern 1, 2 und 4 zu gewinnen ist. Eine andere besondere Gefährlichkeit ist\ndann anzunehmen, wenn der Täter über das nach Ziffer 1 und 2 vorausgesetzte Mass der Einwirkung auf einen Menschen hinausgeht, dabei aber das Opfer weder schwer verletzt, noch\ngrausam behandelt. Damit fällt ein Täter etwa dann unter die qualifizierte Strafdrohung nach\nArt. 140 Ziffer StGB, wenn er anlässlich eines Raubes das Opfer oder einen Dritten erheblich\nverletzt, so dass die Schwelle für das Vorliegen einer schweren Körperverletzung knapp nicht\nerreicht wird, das Opfer oder einen Dritten mit einer ungesicherten und durchgeladenen\nSchusswaffe bedroht, ohne die Gefahr nötigenfalls verwirklichen zu wollen, oder wenn er dem\nOpfer oder einem Dritten erhebliche Schmerzen zufügt, ohne dass eine grausame Behandlung\nvorliegt (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl.\n2013, Art. 140 N 100 ff.)\n\n"}