{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b041d33e-71c5-44d6-9e54-5a703811b1ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "03698b49532bbe416f9a8c7c5b41e28b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76d1a8a1-13b4-4966-bfc6-f8630562cd7c", "Checksum": "4c880d5362a2b5d417f4d781e1c75227"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:30", "Checksum": "ec159a66ffee50515968329a7fbdc1c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214\nRegeste:\nStrafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc.\n\n– der Schuldspruch von B.____ wegen Nötigung, wobei der Beschuldigte diesbezüglich einen\nFreispruch verlangt;\n\n– die Strafzumessung betreffend alle drei Beschuldigten.\n\nDementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil vom\n26. Mai 2014 im übrigen Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.\n\nC. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen\n\n1. Anklagefall 27 (Ziffer V. der Anklageschrift vom 9. Dezember 2013 bzw. der Erweiterung der Anklageschrift vom 20. Mai 2014; betrifft alle drei Beschuldigten)\n\n1.1 Qualifizierter Raub\n\n1.1.1 Art. 140 Ziffer 3 StGB\n\na) Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 StGB\nschuldig. Der von ihr zugrunde gelegte Sachverhalt (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 60 ff.) ist vorliegend unbestritten und entsprechend ist auf diesen abzustellen. Das Strafgericht erwog\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbezüglich den Qualifikationsgründen zusammengefasst, auch wenn aufgrund der relativ heimtückischen und skrupellosen Art der Tatbegehung, insbesondere des brutalen Fesselns und so\nBelassens des Opfers, ein erhebliches Verschulden zu erkennen sei, liege die bei der gebotenen restriktiven Auslegung geforderte massive Steigerung des Unrechts- und Schuldgehalts im\nVergleich zum Grundtatbestand nur schon aufgrund der Schilderung der ausgeübten Gewalt\ndurch das Opfer selber nicht vor. Die Gefährlichkeit des vorliegenden Raubes zum Nachteil von\nF.____ sei deshalb keineswegs als höher einzustufen, als wenn die Beschuldigten – was nachweislich nicht der Fall gewesen sei – eine richtige Schusswaffe mit sich geführt hätten. Dieser\nVergleich mit dem Qualifikationstatbestand nach Art. 140 Ziffer 2 StGB, der einen geringeren\nMindeststrafrahmen als die Qualifikation nach Art. 140 Ziffer 3 StGB vorsehe, zeige auf, dass\ndie Letztere im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei. Die Qualifikation des Raubes nach\nArt. 140 Ziffer 4 StGB lehnte das Strafgericht mit der Begründung ab, dass in casu keine konkrete Lebensgefahr vorgelegen habe und eine versuchte schwere Körperverletzung für die\nAnnahme der versuchten Qualifikation nicht ausreiche.\n\nb) Nachdem die Beschuldigten gegen den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Raubes gemäss\nArt. 140 Ziffer 1 StGB keine Berufung erhoben haben, gilt es nachfolgend aufgrund der Anträge\nder Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob das Verhalten der Beschuldigten als qualifizierter Raub\ngemäss Art. 140 Ziffer 3 bzw. Ziffer 4 StGB zu beurteilen ist, wobei die Staatsanwaltschaft betreffend Ziffer 4 anlässlich der Hauptverhandlung explizit auf einen Antrag verzichtete und\nnunmehr begehrte, die Beschuldigten seien in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des\nqualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziffer 3 StGB schuldig zu erklären. Die Staatsanwaltschaft stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Ausführungen des Strafgerichts\nzur Ablehnung des Qualifikationsgrundes gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB seien nicht überzeugend. Das Strafgericht habe im angefochtenen Urteil selbst im Rahmen der Strafzumessung\nfestgehalten, dass es sich um eine brutale, skrupellose, hinterhältige und in Überzahl begangene Tat gehandelt habe, die zuvor sorgfältig geplant worden sei, womit es selbst darlege, dass\npraktisch alle qualifizierenden Kriterien gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB im vorliegenden Fall gegeben seien. Zudem sei es nur dem Zufall zu verdanken, dass deutlich gravierendere\ngesundheitliche Folgen für F.____ ausgeblieben seien. Wesentlich sei, dass die Beschuldigten\nihrerseits alles dafür Notwendige getan und auch eine weit schwerere Verletzung offensichtlich\nzumindest in Kauf genommen hätten.\n\nc) Der Verteidiger des Beschuldigten D.____ stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt,\nder Vorsatz sei – selbst falls der objektive Tatbestand einer der Qualifikationsmerkmale von\nArt. 140 StGB angenommen würde – vorbehältlich des Grundtatbestandes nicht gegeben.\nD.____ und C.____ hätten wiederholt und übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich gegen\ndas Mitführen einer Schusswaffe oder einer gefährlichen Waffe ausgesprochen hätten. Zudem\nführten sie aus, dass vereinbart worden sei, das Opfer nicht körperlich zu schädigen (weder mit\nKörpergewalt noch durch Verwendung eines gefährlichen Gegenstands). Beide seien von der\nGewalteinsetzung durch den Mittäter B.____ überrascht worden. Dadurch sei offensichtlich,\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndass weder die Zufügung von körperlicher Gewalt noch die Verwendung einer Waffe auch nur\nschon als Schlaginstrument vom gemeinsamen Tatentschluss getragen worden sei und D.____\nnicht angerechnet werden könne.\n\nd) Der Verteidiger von C.____ macht im Wesentlichen bezüglich Art. 140 Ziffer 3 StGB geltend,\nbei der besonderen Gefährlichkeit seien in casu vor allem die Verletzungen und Schmerzen des\nOpfers zu beachten. Diese hätten nicht das Mass erreicht, dass man den Tätern eine die Tat\nqualifizierende besondere Gefährlichkeit zuschreiben könne, zumal der Heilungsverlauf problemlos gewesen sei.\n\n"}