{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b041d33e-71c5-44d6-9e54-5a703811b1ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "03698b49532bbe416f9a8c7c5b41e28b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76d1a8a1-13b4-4966-bfc6-f8630562cd7c", "Checksum": "4c880d5362a2b5d417f4d781e1c75227"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:30", "Checksum": "ec159a66ffee50515968329a7fbdc1c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214\nRegeste:\nStrafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, mit\nbedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen.\n\n4. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Berufungskläger für\ndas Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Christoph Dumartheray als seinem amtlichen Verteidiger zu bewilligen sei.\"\n\nF. Mit ihren Eingaben vom 19. Dezember 2014 reichten sowohl B.____ wie auch die\nStaatsanwaltschaft ihre Berufungsbegründungen ein.\n\nG. In ihren Berufungsantworten vom 9. Februar 2015 bzw. 10. Februar 2015 beantragten\ndie Beschuldigten D.____, C.____ und B.____ jeweils, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen, unter o/e-\nKostenfolge zu Lasten des Staates.\n\nDie Staatsanwaltschaft begehrte demgegenüber mit Berufungsantwort vom 10. Februar 2015\nihrerseits, es sei die Berufung von B.____ vollumfänglich abzuweisen.\n\nH. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen der strafrechtlichen Abteilung\ndes Kantonsgerichts betrifft, wurde mit Verfügung vom 6. November 2014 dem Beschuldigten\nB.____ die amtliche Verteidigung mit Advokat Christoph Dumartheray für das zweitinstanzliche\nVerfahren bewilligt. Ebenso wurde mit Verfügungen vom 28. November 2014 bzw. 29. Dezember 2014 dem Beschuldigten C.____ die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Luc Saner und\ndem Beschuldigten D.____ die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Patrick Héritier für das\nBerufungsverfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 6. März 2015 wurde überdies entschieden,\ndass die Verfahren 460 14 214 (Urteil des Strafgerichts vom 26. Mai 2014 betreffend die Beschuldigten D.____, C.____ und B.____) und 460 14 239 (Urteil des Strafgerichts vom 23.\nSeptember 2014 betreffend den Beschuldigten E.____) zeitgleich und innerhalb derselben Berufungsverhandlung beurteilt werden. Ferner wurde mit nämlicher Verfügung in Gutheissung\ndes Beweisantrages des Beschuldigten B.____ in der Berufungsantwort vom 10. Februar 2015\nF.____ als Auskunftsperson zur Befragung vor das Kantonsgericht geladen. Mit gleicher Verfügung wurde angeordnet, dass die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten D.____, C.____\nund B.____ vor Kantonsgericht persönlich zu erscheinen haben. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 13. März 2015 festgestellt, dass von einer formellen Zusammenlegung der Verfahren\n460 14 214 und 460 14 239 abgesehen wird.\n\nI. Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, vom 3.‒\n5. Juni 2015 erscheinen D.____ mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Patrick Héritier,\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nC.____ mit seinem amtlichen Verteidiger Advokat Dr. Luc Saner, B.____ mit seinem amtlichen\nVerteidiger Advokat Christoph Dumartheray, Advokat Hans Portmann als amtlicher Verteidiger\nvon E.____, S.____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie ein Dolmetscher für Französisch. Zudem wird F.____ als Auskunftsperson befragt. E.____ bleibt der kantonsgerichtlichen\nHauptverhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung fern. Sämtliche Beschuldigten halten an\nden bereits gestellten Anträgen fest.\n\nDemgegenüber stellt die Staatsanwaltschaft in Abänderung der schriftlich monierten Anträge\nvor den Schranken des Kantonsgerichts sinngemäss folgende Rechtsbegehren:\n\n1. Es seien D.____, C.____ und B.____ des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140\nZiff. 3 StGB schuldig zu sprechen.\n\n2. D.____ sei des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.\n\n3. D.____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, C.____ zu einer Freiheitsstrafe von\n4 Jahren sowie B.____ zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen.\n\nAuf die Aussagen der zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten, diejenigen der Auskunftsperson F.____ sowie auf die Plädoyers der amtlichen Verteidigungen und der\nStaatsanwaltschaft wird im Übrigen, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\nI. Formelles\n\n[…]\n\nII. Materielles\n\nA. Allgemeines\n\n[…]\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nB. Gegenstand des Berufungsverfahrens\n\nGemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in\nden angefochtenen Punkten. Es liegen in casu thematisch eingeschränkte Berufungen der\nStaatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten B.____ vor. Demgegenüber haben die Beschuldigten D.____ und C.____ weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Ebenso haben die\nPrivatkläger keine Rechtsmittel ergriffen.\n\nAufgrund der seitens der Berufungskläger eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich\nder kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass folgende\nAspekte des vorinstanzlichen Urteils Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden:\n\n– der Schuldspruch bezüglich der drei Beschuldigten wegen Raubes, wobei die Staatsanwaltschaft hier eine Verurteilung wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 3 StGB\nbetreffend Fall 27 (Ziffer V. der Anklage) beantragt;\n\n– der Schuldspruch von D.____ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, wobei die Staatsanwaltschaft bezüglich Ziffer II. der Anklage eine Verurteilung wegen gewerbs- und\nbandenmässigen Diebstahls begehrt;\n\n"}