{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b041d33e-71c5-44d6-9e54-5a703811b1ab&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050759", "Checksum": "03698b49532bbe416f9a8c7c5b41e28b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-214_2015-06-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76d1a8a1-13b4-4966-bfc6-f8630562cd7c", "Checksum": "4c880d5362a2b5d417f4d781e1c75227"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:30", "Checksum": "ec159a66ffee50515968329a7fbdc1c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.06.2015 460 14 214\nRegeste:\nStrafrecht Qualifizierter Raub durch Offenbarung besonderer Gefährlichkeit etc.\n\nb) C.____ wurde des Raubes, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das\nBetäubungsmittelgesetz, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der mehrfachen\neinfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 9 Monate unbedingt, unter Anrechnung der\nvom 10. April 2012 bis zum 29. Mai 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt\n50 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer\nBusse von CHF 200.‒ verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde\neine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ausgesprochen (Ziffer II.1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde C.____ von der Anklage der Unterlassung der Nothilfe im Fall 27 (Ziffer V.\nder Anklage) sowie der Anklage der Vergewaltigung und der Eventualanklage der sexuellen\nBelästigung gemäss Ziffer 1 der Zusatzanklage freigesprochen (Ziffer II.2 des Urteilsdispositivs). Zudem entschieden die Vorderrichter über die Beschlagnahme einzelner Gegenstände\nsowie über die angebrachten Zivilforderungen (Ziffer II.3–4 des Urteilsdispositivs). Im Weiteren\nbestimmte die Vorinstanz die C.____ betreffenden Verfahrenskosten. Diese bestehen aus den\nKosten des Vorverfahrens von CHF 15‘540.‒, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts\nvon CHF 750.‒ und der Gerichtsgebühr von CHF 10‘000.‒. Die das Verfahren gemäss der Zusatzanklage betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von\nCHF 5‘605.‒ sowie einem Drittel der Gerichtsgebühr, gingen infolge der Freisprüche in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO zu Lasten des Staates. Die restlichen Verfahrenskosten,\nabzüglich des an diese Kosten anzurechnenden Verwertungserlöses, wurden C.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt (Ziffer II.5 des Urteilsdispositivs). Schliesslich legte\ndas Strafgericht die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Vertretung der Privatklägerin\nA.____ fest (Ziffer II.6–7 des Urteilsdispositivs).\n\nc) B.____ wurde des Raubes, der Nötigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und\nzu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 18. März 2013 bis\nzum 26. Mai 2014 ausgestandenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft von insgesamt 434\nTagen (Ziffer III.1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde B.____ von der Anklage der\nUnterlassung der Nothilfe im Fall 27 (Ziffer V. der Anklage) freigesprochen (Ziffer III.2 des Urteilsdispositivs). Im Weiteren befand die Vorinstanz über die Anrechnung des beschlagnahmten\nBargeldes (Ziffer III.3 des Urteilsdispositivs). Die B.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 16‘982.10, den Kosten des\nZwangsmassnahmengerichts von CHF 1‘700.‒ und der Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.‒, gingen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nLasten des Staates (Ziffer III.4 des Urteilsdispositivs). Schliesslich legten die Vorderrichter das\nHonorar der amtlichen Verteidigung fest (Ziffer III.5 des Urteilsdispositivs).\n\nAuf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.\n\nB. Weil der mitbeschuldigte E.____ trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zu der auf\nden 19. Mai 2014 bis zum 26. Mai 2014 angesetzten und dann auch durchgeführten erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen ist, wurde mit Beschluss des Strafgerichts vom\n26. Mai 2014 festgestellt, dass in Anwendung von Art. 366 Abs. 1 StPO eine neue Hauptverhandlung betreffend E.____ angesetzt und dessen Verfahren gestützt auf Art. 30 StPO von\njenem der drei übrigen Mitbeschuldigten abgetrennt werde. Für das strafgerichtliche Urteil vom\n23. September 2014 in Sachen E.____ und die von diesem hiergegen erhobene Berufung wird\nauf das separate kantonsgerichtliche Verfahren 460 14 239 verwiesen.\n\nC. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichts vom 26. Mai 2014 haben die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 3. Juni 2014 sowie der Beschuldigte B.____,\nvertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, mit Schreiben vom 10. Juni 2014 die Berufung\nangemeldet. Ebenfalls meldete die Privatklägerin A.____ mit Eingabe vom 6. Juni 2014 die Berufung an, zog jedoch die Berufungsanmeldung mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 wieder\nzurück.\n\nD. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Berufungserklärung vom 16. September 2014 folgende Rechtsbegehren:\n\n\"1. Es seien D.____, C.____ und B.____ des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140\nZiff. 4 StGB, ev. Art. 140 Ziff. 3 StGB, schuldig zu sprechen.\n\n2. D.____ sei des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.\n\n3. D.____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, C.____ zu einer Freiheitsstrafe von\n5.5 Jahren sowie B.____ zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren zu verurteilen.\"\n\nE. Demgegenüber liess der Beschuldigte B.____ in seiner Berufungserklärung vom 15. September 2014 Folgendes beantragen:\n\n\"1. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Mai 2014 wird teilweise angefochten.\n\n2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.\n\n"}