Wird kein Rechtsmittel ergriffen und wird kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4‘000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.a) (…)