2. Das Verfahren gegen C.____ wegen Kaufs und Konsums von Betäubungsmitteln bis zum 20. Dezember 2010 wird zufolge Verjährung eingestellt. 3. C.____ wird für die ausgestandene Untersuchungshaft im Zeitraum vom 20. Dezember 2012, 09:00 Uhr, bis zum 22. Dezember 2010, 15:15 Uhr, von insgesamt 3 Tagen in Anwendung von Art. 429 StPO eine Genugtuung im Umfang von Fr. 600.00 zugesprochen. IV. 1.a) (…)