lung zu jeweils CHF 200.-- pro Stunde) in der Höhe von CHF 4'490.40 (inklusive Auslagen und CHF 332.60 Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausbezahlt. In Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und deren Verteilung erübrigen sich aufgrund des zu bestätigenden vorinstanzlichen Urteils an vorliegender Stelle weitergehende Ausführungen. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juni 2014, auszugsweise lautend: "I. (…)