428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 13'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 12'750.-- [achteinhalb Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.-- pro Stunde] sowie Auslagen von CHF 250.--) zu Lasten der Berufungsklägerinnen, wobei der Anteil der Privatklägerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenso vom Staat getragen wird. Ebenfalls zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsvertreterin der Privatklägerin A.____, Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann, zu Lasten der Gerichtskasse ein pauschales Honorar in der Höhe von