Bei diesem Verfahrensausgang – indem sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch diejenige der Privatklägerin vollumfänglich abgewiesen werden – gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 13'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 12'750.-- [achteinhalb Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.-- pro Stunde] sowie Auslagen von CHF 250.--) zu Lasten der Berufungsklägerinnen, wobei der Anteil der Privatklägerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenso vom Staat getragen wird.