Angesichts der mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden Freisprüche der beiden Beschuldigten von den im Berufungsverfahren zu beurteilenden Vorwürfen der Schändung (B.____ und C.____) sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern (C.____) hat das Kantonsgericht keine Veranlassung, hinsichtlich der Strafzumessung und der Genugtuungsforderungen der Privatklägerin am angefochtenen Urteil eine Änderung vorzunehmen. Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Kostenfolge