Infolgedessen ist die Anwesenheit des Opfers als eine blosse Begleiterscheinung dafür, dass der Beschuldigte B.____ dem Partnertausch zugestimmt hat, zu qualifizieren; keinesfalls aber hat die Wahrnehmung der sexuellen Handlungen durch das Kind das eigentliche Handlungsziel gebildet. Somit ist zwar der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 al. 3 StGB erfüllt, nachdem die Beschuldigte vor den Augen der zum inkriminierten Zeitpunkt knapp 15-jährigen A.____ den Beischlaf mit den beiden Beschuldigten B.____ und D.__