Für das Kantonsgericht liegen keine Hinweise vor, wonach es für das Ausleben der sexuellen Phantasie der Beschuldigten essentiell gewesen wäre, dass die vierte Person, vorliegend das Opfer, ihre sexuellen Handlungen als Zuschauerin unmittelbar wahrnimmt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es der Beschuldigten schlichtweg egal gewesen ist, dass eine vierte Person während ihres Geschlechtsverkehrs mit den beiden Beschuldigten B.____ und D.____ im selben Raum anwesend gewesen ist. Infolgedessen ist die Anwesenheit des Opfers als eine blosse Begleiterscheinung dafür, dass der Beschuldigte B.____ dem Partnertausch zugestimmt hat, zu qualifizieren;