Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschuldigte grundsätzlich keine Rolle gespielt. Ebenso unerheblich ist für sie gewesen, wo der Beschuldigte B.____ den Geschlechtsakt mit der anderen Person vollzogen hat. Für das Kantonsgericht liegen keine Hinweise vor, wonach es für das Ausleben der sexuellen Phantasie der Beschuldigten essentiell gewesen wäre, dass die vierte Person, vorliegend das Opfer, ihre sexuellen Handlungen als Zuschauerin unmittelbar wahrnimmt.