Somit verbleibt als einzig mögliche Tatbestandsvariante das Einbeziehen des Opfers in sexuelle Handlungen. Hierbei macht der Täter bzw. die Täterin das Kind gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen und dadurch zum Sexualobjekt, wobei die Wahrnehmung der sexuellen Handlungen durch das Kind als eigentliches Handlungsziel gewollt sein muss, was auf der subjektiven Tatbestandsseite einen direkten Vorsatz des Täters bzw. der Täterin voraussetzt. In casu ist, wie bereits festgehalten (oben E. 4.2.4), zwar aufgrund der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen von B.____ und D.____ davon auszugehen, dass C.____ die Initiative für den Partnertausch ergriffen hat;