Nachdem zwischen der Beschuldigten und dem Opfer zweifellos kein körperlicher Kontakt stattgefunden hat, scheidet diese Tatbestandsvariante von vornherein aus. Gleiches gilt für das Verleiten zu sexuellen Handlungen, da das Opfer selber keinerlei sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Somit verbleibt als einzig mögliche Tatbestandsvariante das Einbeziehen des Opfers in sexuelle Handlungen.