4.2.5 Hinsichtlich des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern sind grundsätzlich die folgenden drei Tatbestandsvarianten möglich: die Vornahme von sexuellen Handlungen, das Verleiten zu sexuellen Handlungen sowie das Einbeziehen in sexuelle Handlungen. Die Vornahme von sexuellen Handlungen setzt voraus, dass es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter bzw. der Täterin und dem Opfer kommt (MAIER, a.a.O., N 10 zu Art. 187 StGB, mit Hinweisen). Nachdem zwischen der Beschuldigten und dem Opfer zweifellos kein körperlicher Kontakt stattgefunden hat, scheidet diese Tatbestandsvariante von vornherein aus.