Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen auf vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass keine Hinweise zu erkennen sind, wonach die Beschuldigte C.____ B.____ als Werkzeug benützt hätte. Aufgrund der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen von B.____ und D.____ ist zwar davon auszugehen, dass C.____ durchaus die treibende Kraft für den Partnertausch gewesen ist, wenngleich sie dies zum heutigen Zeitpunkt in Abrede stellt. Alleine dieser Umstand bedeutet aber nicht, dass B.____ durch den Wunsch von C.____ zum eigentlichen Werkzeug geworden ist, vielmehr hat er seine Tathandlungen nach wie vor selbst zu verantworten.