4.2.4 Gemäss Praxis und herrschender Lehre kommt mittelbare Täterschaft in erster Linie dort in Betracht, wo dem unmittelbar Handelnden, dem Tatmittler, die Herrschaft über den tatbestandserfüllenden Geschehensablauf aus irgendwelchen Gründen fehlt. Das Bundesgericht spricht hier davon, dass der Täter einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 Rz. 20 ff., mit Hinweisen). Bezo-