Anerkannt ist von der Praxis und der herrschenden Lehre, dass von einer Anstiftung nur die Rede sein kann, wenn der Täter zu vorsätzlicher Verwirklichung des Deliktstatbestandes veranlasst wird (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht AT I, 4. Auflage, Bern 2011, § 13 Rz. 99 ff., mit Hinweisen). In casu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte B.____ vom Strafgericht in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 al. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB wegen eines bloss fahrlässigen Handlungsdelikts verurteilt worden ist, weshalb bereits per definitionem eine Teilnahme in Form einer von der Beschuldigten C.____ begangenen Anstiftung zu diesem Delikt ausser Traktanden fällt.